AGB Personalvermittlung

1 Geltung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte, die von globe personal services GmbH, FN 285883 t (nachfolgend kurz „globe“ genannt) im Zusammenhang mit der Personalvermittlung mit ihren Kunden abgeschlossen werden, insbesondere auch für sämtliche Folge- und Zusatzbeauftragungen. Betroffen sind sämtliche Leistungen der Personalberatung, Personalsuche, Recruiting, Personalvermittlung, Permanent Placement und vergleichbare Dienstleistungen (Verträge über derartige Leistungen nachfolgend „Dienstleistungsverträge“ genannt; globe und die jeweiligen Kunden nachfolgend gemeinsam „Vertragspartner“ genannt).

1.2 Der Inhalt dieser AGB bildet einen integrierten Bestandteil des Dienstleistungsvertrags. globe erklärt, nur aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen. Allfälligen (allgemeinen) Vertragsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer (allgemeiner) Vertragsbedingungen ausdrücklich und schriftlich vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur, soweit sie nicht Bestimmungen dieser AGB widersprechen. Nicht widersprechende Bestimmungen in den jeweiligen AGB bleiben nebeneinander bestehen.

1.3 In von globe erstellten Angeboten oder Auftragsbestätigungen von globe enthaltene Bestimmungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen ergänzen diese AGB die Angebote oder Auftragsbestätigungen.

1.4 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Unterschriebene und per E-Mail übermittelte Erklärungen, etwa in PDF entsprechen dem Schriftlichkeitserfordernis, nicht jedoch Mitteilungen, die lediglich per E-Mail zugehen. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden.

2 Vertragsabschluss, Gültigkeitsdauer und Beendigung

2.1 Angebote von globe sind vier (4) Wochen bindend, sofern diese nicht als freibleibend bezeichnet werden oder im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde. Der Dienstleistungsvertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebots von globe oder durch Auftragsbestätigung von globe zustande. Freibleibende Angebote von globe oder Angebote des Kunden kommen erst durch eine entsprechende schriftliche Annahmeerklärung durch globe (Auftragsbestätigung) zustande.

2.2 Werden diese Vertragsunterlagen vom Kunden nicht unterfertigt, kommt der Dienstleistungsvertrag durch schlüssiges Verhalten, auf Basis des Angebotes von globe, zustande, indem globe auf Grundlage der vom Kunden übermittelten Informationen (insbesondere Anforderungsprofil und Stellenausschreibung) mit der Personalsuche oder -auswahl beginnt. Der Vertragsabschluss erfolgt in diesem Fall mit Aufnahme der Tätigkeit durch globe.

2.3 Der Dienstleistungsvertrag wird für eine Bemühungsdauer von drei (3) Monaten ab Vertragsabschluss abgeschlossen. Er endet vorzeitig mit erfolgreicher Besetzung der Position bzw vollständiger Leistungserbringung oder automatisch mit Ablauf der Bemühungsdauer, sofern keine schriftliche Verlängerung vereinbart wird.

2.4 Die Bemühungsdauer stellt keine Erfolgsgarantie dar, sondern verpflichtet globe ausschließlich zu einer sorgfältigen und professionellen Durchführung der vereinbarten Such- und Auswahlmaßnahmen.

3 Leistungsgegenstand

3.1 globe übernimmt für den Kunden die im Dienstleistungsvertrag vereinbarte Dienstleistung. Die Leistungsbedingungen durch globe erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung.

3.2 Die fachlichen und persönlichen Eigenschaften der KandidatInnen sowie deren Bedürfnisse und Präferenzen werden sorgfältig geprüft. globe wird sich darum bemühen, dass die KandidatInnen jene Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die dem Anforderungsprofil möglichst entsprechen, übernimmt aber keine Gewährleistung oder Haftung für bestimmte Kenntnisse, Fähigkeiten oder Qualifikationen der KandidatInnen. Wurden zur Qualifikation des/der Kandidaten/Kandidatin keine besonderen Vereinbarungen getroffen, gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.

3.3 Die für die KandidatInnen wesentlichen Informationen hat der Kunde globe bei Auftragserteilung mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere Beginn, der voraussichtliche Ort des Arbeitseinsatzes, die benötigte Qualifikation, die vorgesehene zu besetzende Position sowie die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Kundenbetrieb für vergleichbare ArbeitnehmerInnen anzuwendenden Kollektivvertrag. Insbesondere hat der Kunde globe jene Entgeltinformationen mitzuteilen, die zur Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten nach der Entgelt-Transparenzpflicht erforderlich sind. Der Kunde gewährleistet die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen.

3.4 Unterlässt der Kunde eine gesetzliche oder vertragliche (Informations-)Pflicht, hat er globe allfällige daraus resultierende Schäden, Kosten oder wie auch immer geartete Nachteile zu ersetzen.

3.5 Der Kunde ist nach der Vorstellung verpflichtet, die Eignung und Qualifikation der von globe vorgeschlagenen oder namhaft gemachten KandidatInnen zu prüfen. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die von ihm zu treffende Auswahl des/der Kandidaten/Kandidatin.

3.6 Eine Nachbesetzung ist ausschließlich im Rahmen eines neuen, gesondert zu honorierenden Auftrags möglich. Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen globe sind ausgeschlossen.

4 Honorar

4.1 globe erhält je Kandidat/in ein Honorar, das näher im jeweils gültigen Dienstleistungsvertrag/Angebot beschrieben und vereinbart wird. Das Honorar wird im Angebot bekanntgegeben. Als erfolgreiche Personalvermittlung gilt die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem/der Kandidaten/Kandidatin.

4.2 Basis für die Berechnung des Vermittlungshonorars ist das erste jährliche Bruttoentgelt auf Vollzeitbasis des/der vermittelten Kandidaten/Kandidatin inklusive aller variablen Bruttoentgeltbestandteile wie insbesondere Sonderzahlungen, Zulagen, Boni, Provisionen, Überstundenpauschalen und sonstigen Zulagen; mindestens das im Angebot genannte und vereinbarte Honorar. Mangels Vereinbarung beträgt das Honorar ein Viertel des jährlichen Bruttoentgelts auf Vollzeitbasis. Wird kein Bruttoentgelt genannt, berechnet sich das Honorar anhand eines angemessenen Bruttoentgelts für vergleichbare ArbeitnehmerInnen am geplanten Arbeitsort. Der Kunde ist verpflichtet, globe auf Aufforderung die für die korrekte Berechnung des Honorars erforderlichen Daten bekanntzugeben und zu übermitteln.

4.3 Der Anspruch auf das Honorar entsteht nach Maßgabe von Punkt 4.1 unabhängig davon, ob eine Beschäftigung des/der Kandidaten/Kandidatin in Vollzeit, Teilzeit, als freie/r Arbeitnehmer/in oder auf anderen vom Gesetz erlaubten Form beim Kunden oder über Dritte erfolgt. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Beschäftigungsverhältnis zwischen einem mit dem Kunden rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vom Kunden namhaft gemachten Dritten und einem/einer von globe vorgestellten Kandidaten/Kandidatin zustande kommt. Das jährliche Bruttoentgelt ist bei Teilzeitbeschäftigung und jeder sonstigen Art der Beschäftigung auf Vollzeit zu ermitteln.

4.4 Sollten KandidatInnen für eine andere als die ursprünglich geplante Position eingestellt werden, erwirbt globe ebenfalls einen Anspruch auf das Honorar nach den vorgenannten Grundsätzen. 

4.5 Bei Standard-Personalvermittlungen entsteht der Honoraranspruch in gleichen Teilen, wobei der erste Teilbetrag (ein Drittel) bei Beauftragung, der zweite Teilbetrag (ein Drittel) bei Vertragsunterzeichnung der KandidatInnen und der dritte Teilbetrag (ein Drittel) bei Arbeitsbeginn fällig wird. Liegt die Vertragsunterzeichnung der KandidatInnen und dessen Arbeitsbeginn weniger als zehn Tage auseinander, wird der zweite und dritte Teilbetrag zur Gänze (zwei Drittel) bei Vertragsunterzeichnung der KandidatInnen fällig.

4.6 Andernfalls entsteht der Honoraranspruch ebenso in gleichen Teilen, wobei der erste Teilbetrag (50%) bei Vertragsunterzeichnung der KandidatInnen und der zweite Teilbetrag (50%) bei Arbeitsbeginn fällig wird.

4.7 globe hat auch dann Anspruch auf das Honorar, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach der Präsentation des/der Kandidaten/Kandidatin und dem Kunden oder einem Dritten gemäß Punkt 4.4 zustande kommt. Der Kunde ist verpflichtet, globe jegliche Art der Beschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Begründung des Dienstverhältnisses schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist globe zur Geltendmachung des Zweifachen des zustehenden Honorars berechtigt.

4.8 Macht globe im Rahmen des Dienstleistungsvertrages gegenüber dem Kunden KandidatInnen namhaft, die sich vor der Namhaftmachung bereits unabhängig von der Tätigkeit von globe beim Kunden beworben hat, hat der Kunde globe darüber unverzüglich zu informieren. Für den Fall, dass diese Information unterbleibt und mit dem/der jeweiligen Kandidaten/Kandidatin ein Dienstverhältnis jeglicher Art eingegangen wird, gilt der/die Kandidat/in als von globe vermittelt.

4.9 Sämtliche anfallende Aufwendungen, wie insbesondere Reisekosten (zB amtliches Kilometergeld, Bahnticket, Flugkosten, Hotelkosten, Tag-/Nächtigungsgelder) werden nach tatsächlicher Höhe in Rechnung gestellt. Dies betrifft sowohl die Aufwendungen von globe als auch alle der vorgeschlagenen KandidatInnen. Vom Kunden zusätzlich gewünschte oder von globe für zweckmäßig erachtete Inseratschaltungen und vergleichbare Leistungen werden zuzüglich Abgaben und Steuern dem Kunden in Rechnung gestellt und sind unabhängig vom erfolgreichen Abschluss der Dienstleistung bei Rechnungserhalt fällig.

4.10 Auf die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte verzichtet der Kunde.

4.11 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber globe mit dem Honorar aufzurechnen oder dieses zurückzubehalten, sofern nicht die Forderungen des Kunden gerichtlich festgestellt oder von globe schriftlich anerkannt wurden.

4.12 Soweit im Angebot oder etwaigen Dienstleistungsvertrag eine Personalberatungsfee vereinbart ist, ist globe berechtigt, diese für Identifikations-, Such-, Vorauswahl- und Evaluierungsleistungen (insbesondere Sourcing, Ausschreibungen, Pre-Screening, Interviews, Shortlist-Erstellung, Projekt-Reporting sowie – nach Abstimmung – Tests und Assessment Center) zu verrechnen. Diese Gebühr ist mit Beauftragung fällig und fällt unabhängig davon an, ob es in weiterer Folge zu einer Besetzung/Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses kommt, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde.

4.13 Soweit im Angebot bzw etwaigen Dienstleistungsvertrag eine Commitment Fee vereinbart ist, ist diese mit Beauftragung fällig. 

5 Zahlungsbedingungen

5.1 Das generelle Zahlungsziel wird mit 10 Tagen nach Rechnungserhalt vereinbart. Das Vermittlungshonorar ist jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Wird eine Rechnung nicht binnen vierzehn Tagen ab Zugang schriftlich und unter substantiierter Darlegung der beanstandeten Punkte gerügt, gelten die darin verrechneten Leistungen und die Höhe des Honorars als durch den Kunden genehmigt und anerkannt.

5.2 Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 456 UGB sowie die Entschädigung für Betreibungskosten nach § 458 UGB verrechnet. globe ist bei Zahlungsverzug innerhalb der Nachbesetzungsphase gemäß 3.6. von einer Erbringung der Ersatzleistung befreit. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Bonität, insbesondere bei Herabsetzung des Ratings, Ablehnung oder Einschränkung der Deckung durch einen Kreditversicherer, ist globe berechtigt, die Zahlungskonditionen anzupassen und insbesondere Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen.

5.3 Alle Zahlungen sind ausschließlich auf das in der jeweiligen Rechnung genannte Bankkonto zu leisten.

5.4 Abweichende Zahlungsbedingungen im jeweils vereinbarten Angebot oder in der Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor.

6 Vertraulichkeit und Datenschutz

6.1 globe verpflichtet sich, vom Kunden mitgeteilte Informationen und zur Vergütung gestellte Unterlagen vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der erteilten Aufträge zu verwenden. globe und der Kunde verpflichten sich zu gegenseitiger Verschwiegenheit über alle im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung zur Kenntnis gelangten Informationen und Umstände, insbesondere zur Geheimhaltung der Geschäftsgeheimnisse des Vertragspartners.

6.2 Der Kunde ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten namhaft gemachter oder vermittelter KandidatInnen streng vertraulich zu behandeln. Insbesondere verpflichtet er sich, diese Daten unter keinen Umständen an Dritte weiterzugeben oder sie Dritten namhaft zu machen. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, gilt eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in der Höhe des zweifachen globe zustehenden Honorars als vereinbart, die mit Geltendmachung durch globe fällig wird. Darüberhinausgehende Ansprüche von globe, etwa auf Unterlassung oder Ersatz eines darüberhinausgehenden Schadens, bleiben unberührt. Referenzauskünfte dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch globe erfolgen, um den Persönlichkeits- sowie Datenschutz der KandidatInnen zu gewährleisten.

6.3 globe übermittelt dem Kunden personenbezogene Daten entsprechend den Anforderungen des Kunden zur Erfüllung der beauftragten Leistungen. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Zusammenhang zur Einhaltung der Bestimmungen des DSG und der DSGVO, insbesondere Art 32 und zur Mitwirkung hinsichtlich der Wahrung der Rechte der Betroffenen. Sämtliche personenbezogenen Daten anderer KandidatInnen, die zu keinem Vertragsverhältnis geführt haben, sind nach Abschluss des Dienstleistungsvertrages bzw nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vom Kunden unverzüglich zu löschen. Der Kunde hält globe schadlos, sollte globe von Dritten wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in Anspruch genommen werden.

7 Haftung

7.1 Die von globe erbrachten Dienstleistungen ersetzen in keinem Fall die eingehende Prüfung der KandidatInnen durch den Kunden. Durch Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem/der vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatin bestätigt der Kunde die vertragskonforme Leistungserbringung durch globe und übernimmt auch die alleinige Verantwortung für getroffene Auswahl. 

7.2 globe übernimmt keinerlei Haftung für durch vermittelte KandidatInnen verursachte Schäden, es sei denn, diese sind nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig durch globe verursacht. Die Haftung ist jedenfalls, ausgenommen Personenschäden, mit einem Betrag von EUR 5.000,00 beschränkt.

7.3 globe haftet nicht für die vom Kunden getroffene Auswahl eines/r Kandidaten/Kandidatin sowie für das Vorliegen der arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Bewilligungen, die notwendig sind, um im Unternehmen des Kunden tätig sein zu können. globe haftet nicht und übernimmt keine Gewährleistung für die Richtigkeit der von KandidatInnen gemachten Angaben und übermittelten Unterlagen, insbesondere betreffend der Qualifikation.

7.4 globe haftet nicht für die Einhaltung von Informationssicherheits-, IT-Sicherheits- oder Cybersicherheitsvorschriften durch den Kunden, insbesondere nicht für Verpflichtungen nach dem NISG 2026 oder vergleichbaren nationalen oder unionsrechtlichen Regelungen. Der Kunde ist allein verantwortlich für die sichere IT-Infrastruktur, den Schutz seiner Systeme sowie für den Umgang mit übermittelten Daten innerhalb seines Einflussbereichs.

7.5 globe ist berechtigt, vom Kunden übermittelte Entgeltangaben ungeprüft zu verwenden, sofern keine offensichtlichen Rechtsverstöße erkennbar sind. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtskonformität der vom Kunden bereitgestellten Informationen in Stellenausschreibungen sowie im gesamten Bewerbungsprozess, insbesondere zu Entgelt, Gehaltsbandbreiten, Einstufungen und sonstigen Vergütungsbestandteilen, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich und globe bei Ansprüchen von Dritten (etwa Verwaltungsstrafbehörden) durch den Kunden vollständig schad- und klaglos zu halten. Sollte dies nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich sein, vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall einen Regressanspruch von globe gegenüber dem jeweiligen Kunden. Die Schadloshaltung umfasst auch die Kosten zur zweckentsprechenden Abwehr von Ansprüchen oder Strafen insbesondere Gerichts- und Anwaltskosten.

7.6 Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

8 Allgemeines

8.1 Der Kunde wird Änderungen seines Firmenwortlautes, sowie jede Änderung seiner Anschrift, seiner Bankdaten, UID-Nummer oder seiner Rechtsform globe sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung schriftlich anzeigen. Gibt der Kunde solche Änderungen nicht bekannt und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandte, rechtlich bedeutsame Erklärungen von globe nicht zu, so gelten diese Erklärungen von globe trotzdem als wirksam zugegangen. globe ist berechtigt, alle Erklärungen per E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse des Kunden zu senden.

8.2 Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag und/oder den AGB wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien vereinbart. globe ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

8.3 Alle Beziehungen zwischen dem Kunden und globe unterstehen österreichischem Recht unter Ausschluss der Weisungsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

8.4 globe kann Rechte und Pflichten aus Verträgen mit dem Kunden ohne Zustimmung des Kunden an Dritte übertragen bzw Dritte zur Durchführung von Dienstleistungen heranziehen. 

8.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB und/oder des Vermittlungsvertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: Mai 2026

AGB Personalbereitstellung

1 Geltung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen dem Überlasser (globe personal services GmbH, FN 285883 t, nachfolgend kurz „globe“ genannt) und dem Beschäftiger, insbesondere auch für sämtliche künftigen Folge- und Zusatzbeauftragungen. Die AGB und sonstige Bestimmungen des Vertrages gelten auch dann fort, wenn globe Arbeitskräfte über die ursprünglich vereinbarte oder geplante Überlassungsdauer zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt.

1.2 globe erklärt, nur aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen. Allfälligen anderslautenden (allgemeinen) Vertragsbedingungen des Beschäftigers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer (allgemeiner) Vertragsbedingungen schriftlich vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur, soweit sie nicht Bestimmungen dieser AGB widersprechen. Nicht widersprechende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.

1.3 In Rahmen- oder Einzelvereinbarungen getroffene Bestimmungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen ergänzen diese AGB die Rahmen- oder Einzelvereinbarungen.

1.4 Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung der AGB. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB und zum Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Per E-Mail übermittelte und signierte Erklärungen, etwa in PDF, entsprechen dem Schriftlichkeitserfordernis, nicht jedoch Mitteilungen, die lediglich per E-Mail zugehen. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden.

1.5 Überlassene Arbeitskräfte sind nicht zur Abgabe von Willenserklärungen oder zum Inkasso berechtigt. 

2 Vertragsabschluss und Kündigung

2.1 Angebote von globe sind freibleibend. Der Vertrag kommt neben Rahmen- oder Einzelvereinbarungen durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung zustande. Werden diese Vertragsunterlagen vom Beschäftiger nicht unterfertigt, kommt der Vertrag dadurch zustande, dass die überlassenen Arbeitskräfte nach Übermittlung des Angebotes oder einer Auftragsbestätigung mit ihrem Arbeitseinsatz beginnen oder vom Beschäftiger eingesetzt werden.

2.2 Ein auf diesen AGB aufbauender Vertrag (z.B. Überlassungsrahmenvertrag) kann, mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung, von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zum Quartal gekündigt werden. 

3 Leistungsgegenstand

3.1 globe erklärt, über eine aufrechte Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung zu verfügen.

3.2 Leistungsgegenstand ist die Überlassung von Arbeitskräften. globe schuldet weder die Einbringung bestimmter Leistungen noch einen Erfolg.

3.3 globe ist berechtigt, namentlich angeführte Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Arbeitskräfte zu ersetzen.

3.4 Recruiting- und Personalsuchleistungen sind nicht automatisch Bestandteil der Arbeitskräfteüberlassung, sondern nur bei ausdrücklicher Vereinbarung, etwa im Angebot.

3.5 Soweit globe Leistungen im Rahmen eines sogenannten Payrolling-Modells erbringt, erfolgt dies ausschließlich auf Grundlage des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG). Auch in diesem Fall bleibt globe arbeitsrechtlicher Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte. Ein Dienstverhältnis zwischen Beschäftiger und überlassener Arbeitskraft wird nicht begründet.

3.6 Die organisatorische Eingliederung der überlassenen Arbeitskräfte in den Betrieb des Beschäftigers sowie dessen fachliche Weisungsbefugnis berühren die arbeitsrechtliche Arbeitgeberstellung von globe nicht.

4 Honorar

4.1 Die Höhe des Honorars ergibt sich aus den unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung von globe. Die Höhe des Honorars wurde auf Basis der vom Beschäftiger gemäß § 12a AÜG zur Verfügung zu stellenden Informationen festgelegt. Werden Arbeitskräfte ohne vorheriges Angebot von globe angefordert oder eingesetzt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

4.2 Ändern sich nach Vertragsabschluss aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen oder sonstiger im Beschäftigerbetrieb geltender verbindlicher Bestimmungen allgemeiner Art die Entlohnungsgrundlagen oder die gesetzlichen Beitrags- bzw Abgabenverpflichtungen für die überlassenen Arbeitskräfte, ist globe berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben prozentuellen Ausmaß anzupassen, in dem sich die Entlohnungsgrundlagen ändern. Allfällige den überlassenen Arbeitskräften gesetzlich oder kollektivvertraglich zustehende Einmalzahlungen werden von globe gegenüber dem Beschäftiger unter Anwendung des vereinbarten Faktors in Rechnung gestellt. Sofern für derartige Einmalzahlungen kein gesonderter Faktor vereinbart ist, werden diese Zahlungen zuzüglich der darauf entfallenden Lohnnebenkosten sowie einer Agency Fee in Höhe von 7,5 % verrechnet. Werden überlassene Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin der Überlassung hinaus beschäftigt, gilt die getroffene Honorarvereinbarung unverändert auch für diesen Zeitraum fort.

4.3 Das Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. globe ist zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt.

4.4 Die Rechnung ist bei Erhalt fällig. Wird die Rechnung nicht binnen zehn Werktagen ab Zugang schriftlich und unter konkreter Bezeichnung der beanstandeten Punkte gerügt, gelten die darin verrechneten Stunden und das Honorar als genehmigt und anerkannt. 

4.5 Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 456 UGB sowie die Entschädigung für Betreibungskosten nach § 458 UGB verrechnet.

4.6 Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber globe mit dem Überlassungshonorar aufzurechnen oder dieses zurückzubehalten, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder von globe schriftlich anerkannt wurden.

4.7 Grundlage für die Abrechnung sind die vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu unterfertigende Stundennachweise oder die Auswertung aus den elektronischen Zeiterfassungssystemen des Beschäftigers. Die Zeitaufzeichnungen sind minutengenau zu führen. Werden die Stundennachweise weder vom Beschäftiger noch von seinen Gehilfen unterfertigt, ist globe – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Kunden des Beschäftigers handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers unterfertigen zu lassen. Werden die Stundennachweise auf Seiten des Beschäftigers nicht unterfertigt, sind die Aufzeichnungen von globe Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in diesen Aufzeichnungen angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger. Die Zeitaufzeichnungen sind vom Beschäftiger unaufgefordert einmal wöchentlich an globe zu übermitteln. Der Beschäftiger haftet für die Richtigkeit der Zeitaufzeichnungen. Sollten globe durch unrichtige oder unvollständige Aufzeichnungen Nachteile entstehen, hält der Beschäftiger globe diesbezüglich schadlos. Dies gilt insbesondere im Rahmen von Payrolling-Modellen.

4.8 Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht von globe verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltleistung verpflichtet. Dies gilt auch, wenn der Beschäftiger die überlassenen Arbeitskräfte – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Arbeitsleistung einsetzt.

4.9 Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschäftigers oder wenn sich die Bonität des Beschäftigers nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert, insbesondere wenn ein Kreditversicherer die Deckung ablehnt, einschränkt oder das Rating des Beschäftigers wesentlich herabsetzt, ist globe berechtigt, die vereinbarten Zahlungskonditionen einseitig anzupassen.
In diesem Fall ist globe insbesondere berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen, auf Zahlung gegen Vorauskasse umzustellen oder sonstige geeignete Sicherheiten zu fordern.

4.10 Für jede Überlassung gilt – sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist – eine Mindestüberlassungsdauer von sechs (6) Monaten. Wird die Überlassung vor Ablauf dieser Mindestüberlassungsdauer beendet oder die Arbeitskraft nicht im vereinbarten Ausmaß eingesetzt, ist globe berechtigt, das für die Mindestüberlassungsdauer vereinbarte Honorar ungeachtet der tatsächlichen Einsatzdauer in Rechnung zu stellen. Dies gilt sinngemäß auch, wenn der Beschäftiger innerhalb von sechs (6) Monaten ab Beendigung der Überlassung ein Arbeitsverhältnis mit einer von globe überlassenen oder im Rahmen einer Personalsuche vorgestellten Arbeitskraft eingeht.

4.11 Unterlässt der Beschäftiger die Information gemäß dem Vertragspunkt 4.10, steht globe ab Kenntniserlangung über die Übernahme oder Direktanstellung einer Arbeitskraft ein erhöhtes Vermittlungshonorar in Höhe von acht Monatsentgelten inkl. Sonderzahlungen zu.

4.12 globe ist berechtigt, für im Zusammenhang mit der Personalsuche, -auswahl oder -vorauswahl erbrachte Leistungen (insbesondere Sourcing, Ausschreibungen, Pre-Screening, Interviews, Shortlist-Erstellung, Projekt-Reporting sowie – nach Abstimmung – Tests und Assessment Center) eine gesonderte Personalberatungsfee zu verrechnen, sofern dies im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vorgesehen ist. Die Personalberatungsfee ist in diesem Fall unabhängig davon fällig, ob es in weiterer Folge zu einem tatsächlichen Einsatz oder zu einer Überlassung der Arbeitskraft kommt.

4.13 Sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vorgesehen, ist globe darüber hinaus berechtigt, eine einmalige Commitment Fee (Projektinitialisierungsgebühr) zu verrechnen. Diese dient der verbindlichen Projektbeauftragung sowie der Abdeckung von Initialaufwänden und ist mit Beauftragung fällig. 

4.14 Abweichende Zahlungsbedingungen im jeweils vereinbarten Angebot oder in der Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor.

5 Rechte und Pflichten des Beschäftigers

5.1 Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa AÜG, ASchG, GlBG und AZG einzuhalten. Wird globe von Arbeitskräften oder Dritten wegen Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so hält der Beschäftiger globe schadlos, wenn die geltend gemachten Ansprüche auf Verstöße in der Sphäre des Beschäftigers zurückzuführen sind. Das gilt auch, wenn globe oder dessen Geschäftsführer oder verantwortliche Beauftragte gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafen oder Bußgelder zu zahlen haben. Die Schadloshaltung umfasst auch die Kosten zur zweckentsprechenden Abwehr von Ansprüchen oder Strafen oder Bußgelder, insbesondere Gerichts- und Rechtsanwaltskosten.

5.2 Die für die Überlassung wesentlichen Informationen hat der Beschäftiger globe vor deren Beginn mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere Beginn, voraussichtliche Dauer und Ort des Arbeitseinsatzes, die benötigte Qualifikation der zu überlassenen Arbeitskräfte, die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie die im Beschäftigerbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art festgelegt sind und sich auf die Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen. Dies gilt im Fall des § 10 Abs 1 letzter Satz AÜG auch für verbindliche, das Entgelt betreffende Bestimmungen allgemeiner Art. Ist in Betriebsvereinbarungen oder schriftlichen Vereinbarungen mit dem Betriebsrat des Beschäftigers die Lohnhöhe geregelt, hat der Beschäftiger dies globe vor Abschluss des Vertrages schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch bei Akkord- oder Prämienarbeit. Der Beschäftiger ist insbesondere verpflichtet, globe alle für die ordnungsgemäße Entgeltabrechnung, sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sowie kollektivvertragliche Einstufung erforderlichen Informationen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

5.3 Der Beschäftiger hat globe vor Beginn der Überlassung über die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Art VII. des NSchG und von Schwerarbeit im Sinne der §§ 1 bis 3 SchwerarbeitsVO zu informieren.

5.4 Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten nach den Anweisungen und unter Anleitung und Aufsicht des Beschäftigers. Während der Dauer der Überlassung obliegen auch dem Beschäftiger die Fürsorgepflichten des Überlassers als Arbeitgeber.

5.5 Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte bei der Handhabung der Geräte und Maschinen einschulen und unterweisen, sowie die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen setzen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen, sowie Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, sind globe nachweislich unaufgefordert zu übermitteln. Der Beschäftiger wird den überlassenen Arbeitskräften den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung auf seine Kosten zur Verfügung stellen. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen trägt der Beschäftiger. Gleiches gilt hinsichtlich der Kostentragung für sämtliche vom Beschäftiger verlangte Unterlagen, wie beispielsweise Strafregisterauszüge.

5.6 Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend dem vereinbarten Einsatz und der vertraglich vereinbarten Qualifikation einsetzen. Er wird den überlassenen Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, zu denen diese nicht überlassen sind. Sollte der Beschäftiger überlassene Arbeitskräfte dementgegen für andere Tätigkeiten einsetzen, die zu höheren Kosten für globe führen (insbesondere durch eine höhere kollektivvertragliche Einstufung oder zusätzliche Diäten), hat der Beschäftiger globe hinsichtlich sämtlicher dadurch entstehender Kosten schadlos zu halten. Die Schadloshaltung umfasst auch die Kosten zur zweckentsprechenden Abwehr von Ansprüchen oder Strafen insbesondere Gerichts- und Rechtsanwaltskosten.

5.7 Vom Beschäftiger angeordnete Weiterbildungsmaßnahmen sind von diesem inklusive sämtliche dafür anfallenden Arbeitsstunden in voller Höhe zu tragen. Sollte der Beschäftiger Weiterbildungsmaßnahmen setzen, die zu einer Höherqualifikation der überlassenen Arbeitskräfte führen können, wird der Beschäftiger globe darüber umgehend informieren. Ergibt sich durch Weiterbildung eine andere Einstufung in den Kollektivvertrag des Beschäftigers oder Überlassers (globe), ist globe berechtigt, das Honorar entsprechend der erlangten Qualifikation zuzüglich eines angemessenen Aufschlages von 5 Prozent des vereinbarten Honorars ab dem Zeitpunkt der Höherqualifikation – auch rückwirkend – anzuheben. Gleiches gilt, falls der Beschäftiger die überlassene Arbeitskraft in einer höheren Beschäftigungsgruppe als vereinbart einsetzt.

5.8 Der Beschäftiger hat den überlassenen Arbeitskräften während der Überlassung unter den gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Arbeitskräften Zugang zu den Wohlfahrteinrichtungen und -maßnahmen im Betrieb zu gewähren und über offene Stellen im Betrieb durch allgemeine Bekanntgabe zu informieren.

5.9 Der Beschäftiger hat insbesondere bei der Auswahl der Arbeitskräfte, während der Dauer der Überlassung und bei Beendigung der Überlassung die Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote zu beachten. 

5.10 Der Beschäftiger hat globe über die beabsichtigte Beendigung einer Überlassung unter Einhaltung einer angemessenen Frist schriftlich zu informieren („Rückstellfrist“). Die Rückstellfrist entspricht zumindest der jeweils für die überlassene Arbeitskraft geltenden Kündigungsfrist zzgl. 5 Werktage im zugrunde liegenden Dienstverhältnis zur globe personal services GmbH. Die Rückstellfrist beträgt jedoch mindestens vier (4) Wochen.

5.11 Hält der Beschäftiger die jeweils maßgebliche Rückstellfrist nicht ein, ist er verpflichtet, das für die Überlassung vereinbarte Honorar für die Dauer der nicht eingehaltenen Rückstellfrist auf Basis der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit zu bezahlen.

5.12 Unterlässt der Beschäftiger eine gesetzliche oder vertragliche (Informations-)Pflicht, hat er globe sich daraus ergebende Nachteile und Kosten in vollem Umfang zu ersetzen. 

5.13 Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass er nach Ablauf des vierten (4.) Jahres einer Überlassung für die weitere Dauer der Überlassung Arbeitgeber im Sinne des Betriebspensionsgesetzes ist und daher die überlassenen Arbeitskräfte in allenfalls bestehende Betriebspensionsregelungen einzubeziehen hat. 

5.14 Der Beschäftiger verarbeitet die von globe übermittelten personenbezogenen Daten nur insoweit, als dies für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten unbedingt erforderlich ist. Von globe übermittelte personenbezogenen Daten von Bewerbern dürfen vom Beschäftiger ausschließlich für den vereinbarten Zweck und die daraus resultierende Zeit verarbeitet werden. Nach Beendigung des Zwecks sind die Daten unverzüglich zu löschen. Der Beschäftiger sichert darüber hinaus zu, dass in seinem Unternehmen die rechtlichen, technischen und organisatorischen Vorgaben des Datenschutzrechts (insbesondere DSG und DSGVO) eingehalten werden hält globe bei Verstößen jedenfalls schadlos.

6 Rechte und Pflichten des Überlassers

6.1 globe ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers berechtigt, den Ort des Arbeitseinsatzes zu betreten und erforderliche Auskünfte einzuholen.

6.2 Erscheint eine Arbeitskraft, aus welchem Grund auch immer, nicht am vereinbarten Einsatzort oder Arbeitsplatz, hat der Beschäftiger globe hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. 

6.3 globe kann Rechte und Pflichten aus Verträgen mit dem Beschäftiger ohne Zustimmung des Beschäftigers an Dritte übertragen bzw Dritte zur Durchführung von Dienstleistungen heranziehen.

7 Vorzeitige Beendigung des Vertrages

7.1 Die Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund für jeden Vertragspartner liegt insbesondere dann vor, wenn der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der dieser gegenüber globe verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als sieben Tage in Verzug ist und wenn einer der Vertragspartner trotz schriftlicher Aufforderung des anderen zur Unterlassung weiterhin gegen wesentliche gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen verstößt sowie wenn der Beschäftiger trotz Aufforderung den Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt.

7.2 globe ist weiters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Zurückberufung der überlassenen Arbeitskräfte berechtigt. Hat der Beschäftiger dies zu vertreten, hat er globe sämtliche daraus ergebende Schäden, Kosten oder wie auch immer geartete Nachteile in vollem Umfang zu ersetzen, und insbesondere das Honorar bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen.

7.3 Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst, oder werden die überlassenen Arbeitskräfte aus wichtigem Grund im Sinne des Punktes 7 von globe zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche gegen globe geltend machen.

8 Gewährleistung 

8.1 globe prüft jede zu überlassende Arbeitskraft im Rahmen der Möglichkeiten auf die jeweilige fachliche und persönliche Eignung (Lebenslauf, Interviews, Zeugnisse). Vom Beschäftiger geäußerte und vertraglich nicht vereinbarte Wünsche werden soweit möglich von globe bei der Auswahl der Arbeitskräfte berücksichtigt, ohne dass jedoch ein Anspruch des Beschäftigers aus der Überlassung bestimmter Arbeitskräfte besteht.

8.2 globe leistet dafür Gewähr, dass die überlassenen Arbeitskräfte die vertraglich vereinbarten Qualifikationen aufweisen; eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte ist nur dann geschuldet, wenn eine solche in Vertragsunterlagen ausdrücklich vereinbart worden ist, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.

8.3 Umgehend nach Beginn der Überlassung ist der Beschäftiger verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich fachlicher und persönlicher Qualifikation zu überprüfen und verbleibt die Letztentscheidung für eine zu überlassende Arbeitskraft jedenfalls beim Beschäftiger. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation nicht, sind allfällige sowie genau anzugebende Mängel, globe umgehend, jedenfalls aber binnen 36 Stunden ab Arbeitsbeginn der Arbeitskraft, schriftlich anzuzeigen und widrigenfalls Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung und Schadenersatz, ausgeschlossen. 

8.4 Liegt ein von globe zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Überlassung einer Ersatzarbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht.
8.5 Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

9 Haftung

9.1 globe trifft keine Haftung für allfällige, durch überlassene Arbeitskräfte verursachte Schäden. globe haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster und sonstigen übergebenen Sachen.

9.2 Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Berechtigungen bei den überlassenen Arbeitskräften zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche gegen globe ausgeschlossen.

9.3 globe haftet nicht für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, Nichterscheinen am Arbeitsplatz, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskräfte entstehen. Für Folge- und Vermögensschäden, Produktionsausfälle und Pönalverpflichtungen, die der Beschäftiger zu tragen hat, ist eine Haftung von globe ausgeschlossen.

9.4 globe haftet nicht für die Einhaltung von Informationssicherheits-, IT-Sicherheits- oder Cybersicherheitsvorschriften durch den Kunden, insbesondere nicht für Verpflichtungen nach dem NISG 2026 oder vergleichbaren nationalen oder unionsrechtlichen Regelungen. Der Kunde ist allein verantwortlich für die sichere IT-Infrastruktur, den Schutz seiner Systeme sowie für den Umgang mit übermittelten Daten innerhalb seines Einflussbereichs.

9.5 globe ist berechtigt, vom Kunden übermittelte Entgeltangaben ungeprüft zu verwenden, sofern keine offensichtlichen Rechtsverstöße erkennbar sind. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtskonformität der vom Kunden bereitgestellten Informationen in Stellenausschreibungen sowie im gesamten Bewerbungsprozess, insbesondere zu Entgelt, Gehaltsbandbreiten, Einstufungen und sonstigen Vergütungsbestandteilen, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich und globe bei Ansprüchen von Dritten (etwa Verwaltungsstrafbehörden) durch den Kunden vollständig schad- und klaglos zu halten. Sollte dies nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich sein, vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall einen Regressanspruch von globe gegenüber dem jeweiligen Kunden. Die Schadloshaltung umfasst auch die Kosten zur zweckentsprechenden Abwehr von Ansprüchen oder Strafen insbesondere Gerichts- und Anwaltskosten.

9.6 Eine Haftung von globe ist, mit Ausnahme von Personenschäden, jedenfalls auf grobes Verschulden und Vorsatz sowie betraglich mit EUR 5.000,00 beschränkt.

10 Allgemeines

10.1 Für Streitigkeiten zwischen globe und dem Beschäftiger ist das sachlich zuständige Gericht in Wien zuständig. globe ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Beschäftigers zu klagen.

10.2 Erfüllungsort für die Arbeitskräfteüberlassung und Zahlung des Beschäftigers ist der Sitz von globe.

10.3 Der Beschäftiger und globe vereinbaren die Anwendbarkeit österreichischen Rechts unter Ausschluss der Verweisungsnormen der Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

10.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, einer Rahmen- oder Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung, vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich nahe kommt.

10.5 Der Beschäftiger wird Änderungen seines Namens oder der Bezeichnung sowie jede Änderung seiner Anschrift, seiner Bankdaten, UID-Nummer oder seiner Rechtsform und seiner Firmenbuchnummer globe sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung, schriftlich anzeigen. Gibt der Beschäftiger solche Änderungen nicht bekannt und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandte, rechtlich bedeutsame Erklärungen von globe, insbesondere Rechnungen, Mahnungen, Kündigungen oder Vertragsänderungen nicht zu, so gelten diese Erklärungen von globe trotzdem als zugegangen. globe ist berechtigt, alle Erklärungen per E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse des Beschäftigers zu senden.

Stand: Mai 2026